Musik bei Veranstaltungen und Gottesdiensten: Was Veranstalter zur GEMA wissen müssen

Wer bei Festen, Feiern oder in kirchlichen Räumen Musik nutzt, sollte die GEMA-Regeln genau kennen. Denn die öffentliche Nutzung von Musik ist in vielen Fällen vorab anzumelden — andernfalls drohen Nachforderungen oder weitere rechtliche Konsequenzen.

Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie sorgt dafür, dass Komponist*innen, Textautor*innen und Musikverlage eine Vergütung erhalten, wenn ihre Werke öffentlich genutzt werden. Wer Musik öffentlich — vom Vereinsfest bis zur Firmenfeier — abspielt, benötigt in der Regel eine GEMA-Lizenz.

Grundsätzlich müssen alle öffentlichen Musiknutzungen angemeldet werden. Das gilt etwa für:

  • Veranstaltungen mit Livemusik oder Tonträgern wie CD, MP3 oder Streaming
  • Hintergrundmusik in Räumen, die für Publikum oder Kundschaft zugänglich sind.

Entscheidend ist dabei nicht, ob für den Eintritt gezahlt wird. Auch kostenlose oder spendenbasierte Veranstaltungen können GEMA-pflichtig sein, wenn Musik öffentlich genutzt wird.

Eine Musiknutzung gilt in der Regel als öffentlich, wenn die Mehrzahl der teilnehmenden Personen nicht persönlich miteinander verbunden sind, oder wenn die Veranstaltung bzw. der Ort grundsätzlich für jedermann zugänglich ist, etwa durch Aushänge, Websites, Social Media oder Plakate. Typische Beispiele sind Pfarr- oder Gemeindefeste, Konzerte, Basare, Benefizveranstaltungen und Jubiläumsfeiern.


Klärung vor einer Veranstaltung erforderlich
Die Nutzung von Musikstücken sollte grundsätzlich vor einer Veranstaltung bei der GEMA angemeldet werden. In der Regel genügt dafür eine kurze Vorlaufzeit, dennoch empfiehlt sich eine Anmeldung einige Tage bis Wochen vor dem Termin. Je nach Nutzung werden dabei unter anderem Angaben zur Art der Nutzung, zum Ort, Datum und zur Dauer der Veranstaltung, zur Größe der Fläche sowie — bei Veranstaltungen — zu Eintrittspreisen, Besucherzahlen und gegebenenfalls zu einer Programm- bzw. Titelliste abgefragt.

Veranstaltungen, die kostenlos sind oder durch Spenden finanziert werden, können ebenfalls GEMA-pflichtig sein. Entscheidend ist nicht der Eintrittspreis, sondern ob Musik öffentlich genutzt wird. Für Musik, deren Urheber*innen seit mindestens 70 Jahre verstorben sind, muss keine GEMA-Gebühr gezahlt werden.

So wird Musiknutzung angemeldet:

  1. Online unter www.gema.de/portal anmelden oder registrieren.
  2. Passenden Bereich für Ihre Musiknutzung auswählen (z. B. Veranstaltung, Hintergrundmusik).
  3. Schritt für Schritt die abgefragten Daten eingeben und absenden. 


Preisnachlass für Kolpingsfamilien/Diözesanverbände und Landesverbände/Regionen möglich
Für Kolpingsfamilien, Diözesan- und Landesverbände/Regionen von Interesse: Kolping Deutschland ist Gesamtvertragspartner der GEMA. Dadurch können Kolpingsfamilien, Diözesanverbände und Landesverbände/Regionen unter bestimmten Voraussetzungen Preisnachlässe auf Musikanmeldungen erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Musiknutzung rechtzeitig angemeldet und die Gesamtvertragsnummer angegeben wird. Die Gesamtvertragsnummer kann bei Kolping Deutschland, Bundessekretariat, Michaela Henle 0221-20701-227, michaela.henle@kolping.de angefragt werden. 

Um den Anspruch auf GEMA-Nachlass im Rahmen des Gesamtvertrags sicherzustellen, ist es erforderlich, dass wir bestimmte Daten der Ansprechpartner*innen der Kolpingsfamilien, Diözesan- und Landesverbände/Regionen als Nachweis an die GEMA übermitteln. Hierzu zählen: Name, Anschrift, Kontaktdaten und die Verbandsmitgliedschaft. Die Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Prüfung und Gewährung des GEMA-Gesamtvertragsnachlasses sowie zur laufenden Aktualisierung der Mitgliederdaten verwendet.


Einige Bundesländer übernehmen GEMA-Gebühren
Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (ab. 1.7.2026), Saarland und Thüringen unterstützen das Ehrenamt und übernehmen die GEMA-Gebühren für ehrenamtlich tätige Vereine für bis zu 4 Vereinsfeste im Jahr. Damit die jeweiligen Bundesländer die Rechnung übernehmen können, ist es wichtig die Anmeldung rechtzeitig vorzunehmen. Weitere Informationen dazu und zu den Regelungen in den genannten Bundesländern befinden sich auf der Internetseite der GEMA. Zur Website der GEMA


Kirchliche Feiern erfordern keine GEMA-Anmeldung 
Wichtig ist auch der Blick auf kirchliche Feiern: Die Nutzung von Musik in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Feiern wie Taufen, Trauungen, Trauerfeiern oder Andachten ist über einen Pauschalvertrag des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der GEMA geregelt. Für Gottesdienste ist deshalb keine gesonderte GEMA-Anmeldung durch Pfarrei oder Gemeinde erforderlich. Öffentliche Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Gottesdienstes — etwa Kirchenkonzerte oder Gemeindefeste — sind davon in der Regel nicht erfasst und müssen gegebenenfalls gesondert bei der GEMA angemeldet werden. Weitere Informationen dazu 

Wer unsicher ist, ob eine Veranstaltung als öffentlich gilt oder ob eine Anmeldung nötig ist, sollte dies vorab prüfen. So lassen sich unnötige Kosten, Nachforderungen und mögliche Verstöße vermeiden.