An dieser Stelle findest Du alle Materialien zu den oben genannten rechtlichen Themen.
Für den Bereich Satzungs-Downloads gilt Folgendes: Die Mustersatzungen unterscheiden sich nach der jeweiligen Organisationsform. Bitte prüft, ob Eure Satzungen dem derzeitigen aktuellen Stand entsprechen. Bitte reicht angepasste Satzungen als Worddatei ein!
Mustersatzungen Kolpingsfamilie
- Satzung KF Vorsitzender mit Kassenprüfer DOCX (39.87 KB)
- Satzung KF Leitungsteam mit Kassenprüfer DOC (94.00 KB)
- Satzung KF e.V. Vorsitzender mit Kassenprüfer DOC (94.00 KB)
- Satzung KF e.V. Leitungsteam mit Kassenprüfer DOC (93.00 KB)
- Satzung KF e.V. Neugründung Vorsitzender mit Kassenprüfer DOC (95.00 KB)
- Satzung KF e.V. Neugründung Leitungsteam mit Kassenprüfer DOC (93.50 KB)
- Satzung KF Vorsitzender mit Beirat DOC (96.00 KB)
- Satzung KF Leitungsteam mit Beirat DOC (95.00 KB)
- Satzung KF der Kolpinggruppen DOCX (47.78 KB)
- Mustertext Satzungsergänzung (Digitale Sitzungen) PDF (248.35 KB)
- Anlage 2 Baustein Beitragsordnung DOCX (23.37 KB)
Mustersatzungen Diözesanverbände
- Satzung Diözesanverband n.e.V. mit Einzelmitgliedern DOC (193.50 KB)
- Satzung Diözesanverband n.e.V. ohne Einzelmitglieder DOC (202.00 KB)
- Satzung Diözesanverband e.V. DOCX (40.55 KB)
Satzung des Kolpingwerkes Deutschland n.e.V.
In der Fassung vom 4. November 2022
Aufgaben und Zusammenarbeit der überörtlichen Ebenen im Kolpingwerk Deutschland
Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch
Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener im Kolpingwerk Deutschland
Ehrenordnung des Kolpingwerkes Deutschland
Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland
In der Fassung vom 4. November 2022
Generalstatut Kolping International
Namensstatut
Geschäftsordnung Bundeshauptausschuss
In der Fassung vom 4. November 2022
Geschäftsordnung Bundesversammlung
In der Fassung vom 4. November 2022
Schiedsgerichtsordnung
In der Fassung vom 4. November 2022
Wahlordnung
Wahlordnung der Bundesversammlung und des Bundeshauptausschusses des Kolpingwerkes Deutschland in der Fassung vom 4. November 2022
Dein Beitrag zählt!
Eine Handreichung des Kolpingwerkes Deutschland zur neuen Beitragsordnung 2023 PDF (9.19 MB)
Powerpoint-Präsentation
zur neuen Beitragsordnung ab 2023 für die Kolpingsfamilien vor Ort PPTX (22.32 MB)
Beitragsordnung 2023 für das Kolpingwerk Deutschland
Anschreiben zur Beitragsordnung 2023 für das Kolpingwerk Deutschland
Erläuterungen für Kolpingsfamilien zur Beitragsordnung
Anlage 1: Hinweise zur Einführung eines Sozialbeitrages
Anlage 2: Beschlussvorlage zur neuen Beitragsordnung für die Mitgliederversammlung
Anlage 3: Dokumentationsvorlage zur Gewährung des Sozialbeitrags in der Kolpingsfamilie
Information zu Gebührenbescheiden des Transparenzregisters
Einige Kolpingsfamilien und Kolpinghaus-Vereine, die als eingetragene Vereine (e. V.) im Vereinsregister geführt werden, haben in den letzten Wochen Gebührenbescheide des Transparenzregisters erhalten. Wir haben im Bundessekretariat dazu einige Fragen erhalten, die hier beantwortet werden.
Geldwäschegesetz (GwG)
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Transparenzregister FAQ
Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)
Informationen zur Förderung durch die Bundeszentrale für politische Bildung
Förderanträge
Muster
- Datenschutzerklärung PDF (130.91 KB)
- Impressum PDF (134.72 KB)
Hinweise und Tabellen
- Hinweise zum Datenschutz (Stand: Januar 2024) PDF (210.56 KB)
- Verarbeitungstätigkeiten Beispiel PDF (110.35 KB)XLSX (12.88 KB)
- Verarbeitungstätigkeiten Blanco PDF (108.02 KB)XLSX (12.72 KB)
Datenschutz
- Datenschutzerklärung der Kolpingsfamilie PDF (136.78 KB)
- Datenschutzerklärung des/der Zugangsberechtigten PDF (197.89 KB)
Bildrechte – was muss ich beachten?
Unsicherheiten bezüglich Urheber- und Bildrechte sind in der ehrenamtlichen Arbeit im Verband keine Seltenheit. Ein kleiner Überblick über häufige Fragen und Stolperfallen. (Beitrag aus Idee & Tat 2-2021)
Welches Foto darf ich veröffentlichen?
Wer fremde Texte oder Fotos veröffentlicht, benötigt das Einverständnis der Urheber und abgebildeten Personen. Sonst kann es teuer werden. (Beitrag aus Idee & Tat 2-2017)
Wie finde ich mich im Urheberrechtsdschungel zurecht?
Wann darf ich ein Foto veröffentlichen? Wann muss ich eine Veranstaltung bei der GEMA anmelden? Darf ich Kirchenlieder ohne Erlaubnis kopieren? Was sind eigentlich Verwertungsgesellschaften? Das Urheberrecht gilt als undurchdringlicher Dschungel. (Beitrag aus Idee & Tat 1-2017)
Einverständniserklärung
Einwilligung zur Erstellung und Veröffentlichung von Filmaufnahmen, Tonaufnahmen und Fotografien durch KOLPING
Kontakt
Ecclesia Versicherungsdienst GmbH
Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH – der Versicherungspartner des Kolpingwerkes Deutschland – bietet mit der Ecclesia Vorsorge Mitgliedern Vorsorge- und Versicherungslösungen zu Sonderkonditionen an.
Informationen zum Versicherungsschutz im Kolpingwerk Deutschland PDF (5.81 MB)
Ansprechpartnerin:
Alina Hasselmann
Telefon 05231 603-6803
E-Mail alina.hasselmann@ecclesia.de
Weitere Informationen / Zum Portal
FAQ Transparenzregister
Die Europäische Union hat per Richtlinie zur Verhinderung von Geldwäsche die Mitgliedsstaaten beauftragt, dass die wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Personen des Privatrechts mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaats elektronisch transparent erfasst werden. In Deutschland wurde dies zum 1. Oktober 2017 mit dem Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt. Dort ist das Transparenzregister verankert. Ziel ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Im Kolpingwerk Deutschland sind davon alle juristischen Personen wie eingetragene Vereine (e.V.), GmbHs oder selbstständige Stiftungen betroffen:
- Kolpingsfamilien oder Kolpinghaus-Vereine, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
- Rechtsträger der Diözesanverbände, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
- Bildungseinrichtungen, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
- Bildungsunternehmen, die als GmbH im zuständigen Handelsregister geführt werden,
- selbstständige Stiftungen, die bei der zuständigen Stiftungsaufsicht geführt werden,
- altrechtsfähige Vereine, die bei der zuständigen Bezirksregierung / dem zuständigen Regierungspräsidium geführt werden.
Vom Transparenzregister werden im Kolpingwerk Deutschland nicht erfasst:
- Kolpingsfamilien als nicht eingetragene Vereine (n.e.V.),
- unselbstständige Stiftungen, die gemeinnützig tätig sind, z.B. in Treuhandschaft der Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland.
Eingetragene Vereine und GmbHs müssen keine eigenen Meldungen gegenüber dem Transparenzregister vornehmen. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde festgelegt, dass die Meldung automatisch über das Vereinsregister bzw. Handelsregister erfolgt. Die Vorstände bzw. Geschäftsführungen müssen also nicht von sich aus tätig werden. Wichtig ist nur, dass Veränderungen beim Vereins- bzw. Handelsregister umgehend gemeldet werden, z.B. die Wahlen zu den vertretungsberechtigen Vorstandsmitgliedern bei den Vereinen oder Stiftungen sowie die Berufung von Geschäftsführungen bei den GmbHs. Selbstständige Stiftungen und altrechtsfähige Vereine müssen dagegen Meldungen gegenüber dem Transparenzregister selbst vornehmen.
Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die Bundesanzeiger Verlag GmbH eine Gebühr. Die Einzelheiten dazu sind in der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV – Bundesgesetzblatt vom 16.1.2020) geregelt. Gebührenpflichtig sind auch eingetragene Vereine und GmbHs, unabhängig davon, ob die Meldepflicht durch die Eintragungen im Vereinsregister bzw. dem Handelsregister schon erfüllt ist.
Für die Führung des Transparenzregisters fällt eine jährlich zu entrichtende Gebühr an:
- bis zum Jahr 2019: 2,50 EUR netto pro Jahr zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
- ab dem Jahr 2020: 4,80 EUR netto pro Jahr zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
Die Gebührenbescheide werden z.T. nicht jährlich sondern für mehrere Jahre zusammen erhoben. Dies soll scheinbar den Aufwand bei den geringen Gebühren mindern. Mit den Gebühren wird das Transparenzregister finanziert.
Hinweis: Es gibt parallel auch Betrugsversuche mit unechten Gebührenbescheiden.
- Bitte achten Sie auf den Ausstellenden des Bescheids. Gültige Bescheide kommen von der Bundesanzeiger Verlag GmbH.
- Bescheide sind bei Erstkontakt nur in der Papierform (Brief) formwirksam.
- Bei Unsicherheit über die Echtheit / Wirksamkeit der Zahlungsaufforderung bitte beim Bundesanzeiger Verlag GmbH anrufen und nachfragen!
Gemeinnützige Vereine, gemeinnützige GmbHs oder gemeinnützige Stiftungen sind ab 2020 von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters befreit, wenn sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenzahlung stellen. Für 2020 ist dies im Jahr 2021 nicht mehr möglich. Diese Gebühr ist zu bezahlen.
Ein Antrag auf Befreiung ist gegenüber der Bundesanzeiger Verlag GmbH zu stellen. Der Antrag muss per E-Mail gestellt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Der Antragsteller muss im Antrag den zu befreienden gemeinnützigen Verein, die gemeinnützige GmbH oder die gemeinnützige Stiftung genau benennen.
- Der Antragsteller muss seine Antragsberechtigung durch einen Handels- oder Vereinsregisterauszug oder die Vertretungsbescheinigung der Bezirksregierung / des Regierungspräsidiums nachweisen.
- Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit ist der letzte Freistellungsbescheid (bzw. bei Neugründungen der Feststellungsbescheid nach § 60a AO) des örtlichen Finanzamtes beizufügen.
- Eine gemeinnützige Körperschaft wird für das Jahr der Antragstellung befreit. Der Antrag kann für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.
- Der Antrag und die Kopien der Nachweise werden formlos an folgende Adresse geschickt: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de
Der Befreiungsantrag sollte folgende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung des Vereins (d.h., den konkreten Namen, genauso, wie der Verein im Vereinsregister eingetragen worden ist. Diese Bezeichnung geht aus dem Schreiben des Notars von der Eintragung oder aus der Bestätigung des Registergerichts über die erfolgte Eintragung hervor)
- das Aktenzeichen des Gebührenbescheids, falls ein Bescheid vorliegt
- Anlagen zum Antrag (am besten im PDF-Format):
- den aktuellen Bescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Körperschaftssteuer („Freistellungsbescheid“)
- eine Kopie des Personalausweises der antragstellenden Person (Vorder- und Rückseite)
- Nachweis der Vertretungsberechtigung: Auszug aus dem Vereinsregister, Handelsregister, usw.
Viele Informationen gibt sind unter www.transparenzregister.de zu finden. Die in diesen FAQs befindlichen Informationen gibt es im Downloadbereich als PDF-Dokument, darin auch ein Musterschreiben zur Gebührenbefreiung und einzelne Auszüge aus dem Geldwäschegesetz. FAQ zum Transparenzregister finden sich auch beim Bundesverwaltungsamt und oben im Downloadbereich. Ansprechpartner im Bundessekretariat ist: Guido Mensger, Leiter Finanzen und Verwaltung.
FAQ Datenschutz
Jede Internetseite benötigt ein Impressum mit den Angaben der Verantwortlichen (siehe Download Muster-Impressum).
Zusätzlich braucht der Internetauftritt eine Datenschutzerklärung unter einem eigenen Menüpunkt. (siehe Download Muster-Datenschutzerklärung im Downloadbereich)
Alle Daten von Personen (Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Herkunft) dürfen nur mit einer Einverständniserklärung veröffentlicht werden.
Die beste Lösung für die digitale Mitgliederverwaltung ist die Nutzung des Mitgliederverwaltungsprogramms eVewa. Das Programm kann jede Kolpingsfamilie kostenlos nutzen. Die Zugangsdaten kann der Vorstand unter der E-Mailadresse eVewa@kolping.de anfordern.
Wir raten eindringlich von der Nutzung und Speicherung der Daten auf jeglichen Cloudsystemen ab.
Ja! Gemäß der DSGVO muss jeder Verantwortlicher, der manuell oder automatisch personenbezogenen Daten erfasst, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen (siehe Download Muster-Verzeichnis).
Nein! Die DSGVO enthält keine rückwirkende Informationspflicht. Die Informationspflicht über die Erhebung von personenbezogenen Daten gilt ab dem 25.5.2018.
Das Muster dient als grobes Anfangsgerüst und muss um die jeweiligen Tools (z.B. Google-Maps) und Zertifikate (z.B. SSL- Zertifikat) ergänzt werden.
Als verantwortliche Stelle muss die Kolpingsfamilie eingetragen werden und nicht das Kolpingwerk Deutschland (siehe Muster-Datenschutzerklärung).
Ja! Printausgaben stellen keine Problematik dar. Digital per E-Mail sollte der Versand per Verteilen oder alle Empfänger im BCC eingesetzt erfolgen.
Nein! Personenbezogene Daten dürfen ohne explizite Einverständniserklärung nicht veröffentlicht werden.
Gratulationen durch einen persönlichen Brief, sind von der Regelung ausgeschlossen.